AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen und Leistungen sowie Angebote der Real Promotions Spampinato, Gewerbestrasse 3, CH-5502 Hunzenschwil (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ genannt) aufgrund von Bestellungen unserer Kunden erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn der Kunde (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt) Unternehmer, d.h. kein Konsument im Sinne des schweizerischen Rechts ist.
(2) Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (hierzu gehören auch diese Geschäftsbedingungen).
(4) Alle Verträge mit dem Auftraggeber werden ausschliesslich in deutscher Sprache geschlossen.
2 Angebot und Vertragsabschluss, Kundenkonto
(1) Die Darstellung und Angebote unserer Produkte auf unserer Webseite, in Prospekten oder sonstigen Medien erfolgt zu Informationszwecken und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
(2) Ihre Bestellung stellt hingegen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Indem bestellen, erklären Sie verbindlich, zu den auf der Webseite und in diesen AGB genannten Konditionen die von Ihnen ausgewählte(n) Ware(n) bestellen und den angegebenen Preis zahlen zu wollen.
(3) Ein verbindlicher Vertrag kommt unabhängig davon, ob Ihre Bestellung über unsere Webseite oder ausserhalb unserer Webseite erfolgt, erst dann zustande, wenn Sie nach der Aufgabe Ihrer Bestellung eine Bestellbestätigung von uns in Textform erhalten haben.
(4) Vertragsinhalt ist nur, was zwischen den Vertragspartnern durch eine Vereinbarung in Textform bzw. die Bestellung bestätigt wurde.
3 Preise
(1) Alle von uns genannten Preise sind Endpreise in Schweizer Franken und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn nicht ausdrücklich Nettopreise angegeben und die Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen wird.
(2) Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen der vom Auftraggeber für die Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten verlangt oder ähnliche Zusatzarbeiten veranlasst, wird der Auftragnehmer diese Arbeiten nur nach gesonderter Absprache mit dem Auftraggeber gegen Erstattung des hierdurch verursachten Mehraufwands durchführen.
4 Auftragsausführung / Freigabe durch den Auftraggeber
(1) Der Auftragnehmer führt alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Druckdaten aus, wenn nicht in Textform eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Daten müssen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber entsprechend den in den Auftragsformularen angegebenen Dateiformaten zur Verfügung gestellt werden. Für andere Dateiformate kann der Auftragnehmer eine mangelfreie Leistung nicht gewährleisten, ausser das abweichende Dateiformat wurde vom Auftragnehmer vorher in Textform ausdrücklich bestätigt. Für die Richtigkeit der Daten haftet grundsätzlich allein der Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
(2) Wir sind nur insoweit zur Prüfung von Druckdaten verpflichtet, als sich dies aus dem vereinbarten Bestellprozess, z.B. Zusatzleistung Qualitätskontrolle, ergibt. Soweit Sie dabei einen Korrekturabzug erhalten und uns diesen freigegen, erfolgt unsererseits keine weitere Überprüfung der Druckdaten. Das Risiko etwaiger nach Freigabe verbleibender Fehler tragen Sie insoweit alleine.
(3) Den Auftragnehmer treffen hinsichtlich Zulieferungen aller Art (hierzu gehören auch Datenträger und übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder einem von ihm eingeschalteten Dritten keine Prüfungspflichten. Sind die zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich nicht verarbeitungsfähig oder nicht lesbar, meldet der Auftragnehmer das dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Datenübertragung bzw. vor zur Verfügung Stellung der Daten auf einem Datenträger Schutzprogramme gegen Computerviren einzusetzen, die dem jeweils aktuellen technischen Stand entsprechen. Für die Datensicherung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, Kopien anzufertigen.
5 Lieferung und Lieferfristen
(1) Vereinbarte Lieferfristen werden in Werktagen bemessen. Als Werktage gelten dabei Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Auftragnehmers. Vereinbarte Lieferfristen beginnen nach Massgabe der jeweils spätesten Eingangszeit für den jeweiligen Werktag und setzen rechtzeitige und ordnungsgemässe Erbringung der notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers voraus.
6 Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware / höhere Gewalt
(1) Wenn wir wegen Nichtverfügbarkeit einer Ware oder ihrer Materialien oder wegen höherer Gewalt die bestellte Ware nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern können, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
(2) Ist die Lieferung unmöglich oder können wir auch die neue Lieferfrist nicht einhalten, können wir jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen (ohne Zinsen) erstatten wir Ihnen in diesem Fall unverzüglich.
(3) Wir können vom Vertrag zurücktreten,
• wenn ein Lieferant Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig liefert, obwohl wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. zum Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses mit uns ein Lieferauftrag mit dem Lieferanten der Ware bestand, der objektiv gesehen die Erwartung zuliess, dass wir Ihnen daraus bei reibungslosem Ablauf die Ware wie vereinbart werden liefern können, und es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Lieferstörung handelt;
• im Falle höherer Gewalt, das heisst, wenn ein unvorhersehbares und aussergewöhnliches Ereignis die Lieferung nicht nur kurzfristig verzögert oder unmöglich macht und wir dies nicht mit uns zumutbaren Mitteln vermeiden können, wie z.B. bei Streiks am Produktionsort, Unfällen, die wir nicht zu vertreten haben, Pandemie oder Unwettern auf den Transportwegen.
(4) Von dem Rücktrittsrecht nach dieser Ziffer unberührt bleiben allfällige gesetzliche Rücktrittsrechte, ebenso wie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit).
6a Periodische Arbeiten
Bei Verträgen über regelmässig wiederkehrende Arbeiten besteht eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Laufende Aufträge sind trotz erfolgter Kündigung noch gemäss diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuführen und auszuliefern. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
7 Gefahrenübergang – Versand
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir das Transportunternehmen nach unserem billigen Ermessen.
(2) Wird die Ware auf Ihren Wunsch hin versandt, geht Nutzen und Gefahr der verzögerten Leistung, des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung der Ware sowie die Preisgefahr mit der Auslieferung der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte) auf Sie über. Massgeblich hierfür ist der Beginn des Ladevorgangs. Diese Regelung hat auch dann noch Gültigkeit, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat.
(3) Der Geschäftssitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Soll die Lieferadresse nachträglich geändert werden, ist eine Zustimmung und Bestätigung der neuen Lieferadresse durch den Auftragnehmer in Textform erforderlich.
(5) Der Auftraggeber hat uns bzw. dem Frachtführer einen Verlust oder eine Beschädigung einer Sendung anzuzeigen. Bei äusserlich erkennbaren Transportschäden oder Fehlmengen hat dies unmittelbar bei Ablieferung zu geschehen, bei nicht äusserlich erkennbaren Transportschäden oder Fehlmengen binnen sieben Tagen ab Ablieferung. Ansonsten gilt die Lieferung in dieser Hinsicht als genehmigt.
8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln / Gewährleistung
(1) Entspricht der gelieferte Gegenstand / die gelieferte Leistung/Ware nicht der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Beschaffenheit oder ist er/sie für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte oder die allgemeine Verwendung nicht geeignet oder hat er/sie nicht die aufgrund von öffentlichen Äusserungen des Auftragnehmers zu erwartenden Eigenschaften, ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung (nach Wahl der Auftragnehmers entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Erst wenn die Nacherfüllung mindestens zweimal fehlschlägt, kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen sowie Schadensersatz unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 verlangen. Das Recht auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
(2) Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit nur unerheblich abweicht oder die vertragsgemässe bzw. gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigt.
(3) In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder auch innerhalb von Chargen nicht beanstandet werden.
Dies gilt insbesondere bei:
• geringfügigen Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
• geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
• geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Bögen innerhalb eines Auftrages,
• geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom Endformat); bei allen Magazinen, Notizheften und Gutscheinheften bis zu 2 mm vom geschlossenen Endformat, bei Werbetechnikprodukten 1-2% vom Endformat, alle anderen Produkte bis zu 1 mm vom (geschlossenen) Endformat,
• geringfügigem Versatz (bis zu 0,3 mm) des partiellen UV-Lacks oder der Heissfolienprägung zum Druckmotiv.
Das gleiche gilt technisch bedingt für Vorlagen (wie z.B. Proofs, An- und Probeausdrucken und Druckdaten), auch wenn sie von uns erstellt wurden, und dem Endprodukt.
(4) Produktionsbedingt kann die Laufrichtung des Papiers nicht festgelegt werden. Ein leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
(5) Bis zu 10% Mehr- oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden. Bei Büchern und Magazinen ist eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5% hinzunehmen. Hierzu zählen produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, die nicht aussortiert werden, Makulatur, Einrichtungsexemplare weiterverarbeitender Maschinen sowie Anlaufbögen.
(6) Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware in Textform und detailliert anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; die Beweislast hierfür trifft Sie.
(7) Mängelansprüche verjähren - vorbehaltlich der Regelung in § 8 (8) - in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
(8) Die vorstehenden Ausschlüsse der Gewährleistungspflicht gelten nicht in Fällen, in denen wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen haben.
(9) Eingesandte Belegexemplare zur Prüfung von Reklamationen können nicht zurückgesandt werden.
9 Eigentumsvorbehalt; Verrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums des Auftragnehmers mitzuwirken. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, sein Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen, sofern der Auftragnehmer eine solche Eintragung wünscht.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware weder verpfänden noch sonst als Sicherheit verwenden. Sie sind verpflichtet, uns jede Pfändung, Beschädigung oder jedes Abhandenkommen der Ware unverzüglich anzuzeigen.
(3) Ein Recht zur Verrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Ausserdem haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Befindet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.
10 Zahlung
(1) Auf Rechnung 10 Tage
(2) wir behalten uns bei Neukunden oder negative Bonität eine Vorauszahlung vor.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung gegenüber uns in Verzug, erheben wir eine Mahnpauschale in Höhe von 20 CHF. Die Pauschale wird auf allfällig geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Weist der Auftraggeber einen geringeren Schaden nach, wird dieser zu Grunde gelegt. Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
(4) Rechnungen sind in 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar, ausser es besteht eine Vereinbarung in Textform über andere Zahlungsbedingungen oder auf der Rechnung ist eine abweichende Zahlungsfrist aufgeführt.
(5) Bestehen ältere Schulden des Auftraggebers beim Aufragnehmer, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen trotz anders lautender Bestimmungen zunächst auf die älteren Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die erfolgte Verrechnung. Bereits entstandene Kosten und Zinsen berechtigen den Auftragnehmer, die Zahlung des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptleistung anzurechnen.
(6) Grundsätzlich kann bei allen Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
(7) Wird nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt und ist dadurch die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet, so hat der Auftragnehmer das Recht, Vorauszahlungen zu verlangen, die Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit bis zur Zahlung einer angemessenen Vorauszahlung einzustellen. Beruhen auf diesem Vertragsverhältnis weitere Lieferungen und ist der Auftraggeber mit diesen ebenfalls im Verzug, so greift auch hier das in diesem Absatz genannte Recht des Auftragnehmers.
(8) Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.
11 Rechte Dritter und unerlaubte Inhalte
(1) Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber, dass er berechtigt ist, die eingereichten Unterlagen zu vervielfältigen. Werden durch die Ausführung des vom Auftraggeber erteilten Auftrags Rechte von Dritten (insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte) verletzt und hat der Auftraggeber dies zu vertreten, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen der Dritten frei.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet vom Auftraggeber übermittelte Unterlagen auf Rechte Dritter oder eventuelle Verstösse gegen geltendes Recht zu prüfen. Dies ist alleinige Verantwortlichkeit des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich allerdings das Recht vor, einen Auftrag nicht auszuführen und vom Vertrag zurücktreten, soweit nach Einschätzung des Auftragnehmers:
• die übermittelten Unterlagen oder die Erfüllung des Auftrags gegen Straf- oder sonstiges Recht verstösst;
• die übermittelten Unterlagen sexistischer Natur oder sonst sittenwidrig sind.
(3) Potentielle Gesetzesverstösse können zur Anzeige gebracht werden.
12 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige Immaterialgüterrechte des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer behält sich für alle erbrachten Leistungen – im Besonderen an graphischen Entwürfen, Text- und Bildgestaltungen, Layouts etc. – die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor.
(2) Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt nur die jeweilige bestellte Ware, erwirbt jedoch keine weiteren Rechte an den gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten des Auftragnehmers. Insbesondere steht dem Auftraggeber kein Recht zu, die Leistungsergebnisse des Auftragnehmers zu vervielfältigen oder öffentlich wiederzugeben. Das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Vervielfältigung kann dem Auftraggeber aber gegen Zahlung eines Entgelts im Rahmen einer gesondert in Textform zu schliessenden Vereinbarung eingeräumt werden. Erst mit der Bezahlung des dort vereinbarten Entgelts räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Vervielfältigungsrecht ein. Ein Anspruch auf Abschluss einer solchen gesonderten Vereinbarung besteht nicht.
(3) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten im kaufmännischen Verkehr die Handelsbräuche der Druckindustrie. Hierunter fällt unter anderem die nicht bestehende Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden.
13 Geheimhaltung
Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen unter diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Materialen gelten nicht als vertraulich und müssen vom Auftragnehmer auch nicht vertraulich behandelt werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren in Textform im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes.
14 Daten und Auftragsunterlagen
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet im Rahmen der geschäftlichen Beziehung gegebenenfalls personenbezogene Daten, bzw. Personendaten, (z.B. Anrede, Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankverbindung) des Auftragsgebers oder solche Dritter, die der Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber steht für die Rechtmässigkeit der Übermittlung und Verarbeitung zur Erfüllung des Auftrags oder der Anfrage ein sowie dafür, dass – soweit notwendig – entsprechende Einwilligungen der Betroffenen vorliegen. Er hält den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Betroffener vollumfänglich frei.
(2) Eine Archivierung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Auftragsunterlagen (wie Vorlagen, Muster, Daten oder Datenträger) für die Zwecke des Auftraggebers ist über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber hinaus nur bei Abschluss einer entsprechenden gesonderten Vereinbarung in Textform und nur gegen gesonderte Vergütung möglich.
(3) Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von personenbezogenen Daten bzw. Personendaten nach der Datenschutzerklärung des Auftragsnehmers.
15 Schlussbestimmungen – anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
(1) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Hunzenschwil. Wir sind berechtigt, Sie wahlweise an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.
(3) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsabreden ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Enthalten der Vertrag oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits anfängliche Regelungslücken, so gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zur Ausfüllung dieser Lücken als vereinbart, die die beiden Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und zum Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn die Regelungslücke bekannt gewesen wäre.
Hunzenschwil, 12.05.2019